Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma TREMTEC AV GmbH, FN 465210h / LG Salzburg
Geltung der AGB
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte der Fa. TREMTEC AV GmbH, nachfolgend Lieferant genannt.
Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Zustandekommen des Vertrages
Angebote vom Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten bindend.
Proben gelten als Durchschnittsmuster, die Muster bleiben Eigentum des Lieferanten.
3. Kaufpreis und Nebenkosten
Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung nach der Preisliste vom Lieferanten geltende Preis zzgl. aller gesetzlichen Abgaben. (ARA, EAG,..)
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
4. Gefahrenübertragung
Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume vom Lieferanten verlässt. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.
Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
5. Lieferfrist
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich die Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg). Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 8 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muss durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.
6. Abnahmeverweigerung
Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so kann ihm der Lieferant eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so der Lieferant berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Bezahlung des Kaufpreises
Soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen per Nachnahme zu leisten. Andernfalls ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. 3 % Skonto wird nur bei Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt.
Der Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.
Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.
Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind an Lieferanten zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu zahlen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt der Lieferant keine Gewähr.
8. Zahlungsverzug des Käufers
Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer an den Lieferanten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens durch den Käufer ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
9. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Mängel der Ware bestehen nur, wenn der Käufer diese Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzeigt. Bei technischen Mängeln gilt eine 6-monatige Gewährleistung, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.
Der Käufer kann als Gewährleistung zunächst grundsätzlich nur Ersatzlieferung auf Kosten von Lieferanten verlangen. Der Lieferant kann anstatt einer Ersatzlieferung auch nachbessern.
Schlägt eine angemessene Anzahl von Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder werden sie vom Lieferanten verweigert, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit der Lieferant nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Einsendung der beanstandeten Ware an den Lieferanten muss in fachgerechter Verpackung frei Haus erfolgen.
Die Gewährleistungspflicht entfällt bei unsachgemäßem Eingriff oder sachwidrigem Gebrauch von Seiten des Käufers oder Dritter sowie bei natürlichem Verschleiss. Die Gewährleistung entfällt, falls der Käufer selbst oder durch einen Dritten ohne Genehmigung von des Lieferanten Reparaturarbeiten oder sonstige Veränderungen an der beanstandeten Ware vornimmt.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen vom Lieferanten gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Lieferanten
Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten zu deren Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange der Lieferant diese Ermächtigung nicht widerruft.
Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand ab.
Der Käufer verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. vermischten Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferanten.
Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des Lieferanten, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Lieferant wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Käufer in jedem Falle untersagt. Einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte vom Lieferanten durch Dritte hat der Käufer entgegenzutreten und dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, kommen Wechselproteste vor, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand, und der Lieferant ist berechtigt, sofort eine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Käufer Der Lieferant ist unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
11. Aufrechnung
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als diese Gegenforderungen vom Lieferanten anerkannt sind.
12. Haftung
Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus der Anbahnung des Vertragsverhältnisses, aus Beratung oder technischer Hilfeleistung, aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehen, auch nicht für Folgeschäden, es sei denn, dass sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter verursacht wurden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist der Firmenstandort des Lieferanten.
14. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15. Rücksendungen
Rücksendungen mangelfreier Sendungen werden vom Lieferanten nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendungen erfolgen mit dem vorherigen Einverständnis des Lieferanten. Bei vereinbarten Rücksendungen berechnet der Lieferant für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung von bis zu 10% des Waren-Nettowertes. Die Rücksendung ist kostenfrei, originalverpackt und in einwandfreiem Zustand vorzunehmen. Dabei muss ein beim Lieferanten abzurufender Rücklieferschein dem Paket beigefügt und die darauf vermerkte Rückliefernummer deutlich sichtbar außen auf der Verpackung angegeben sein. Ohne diese Nummer können keine Rücksendungen vom Lieferanten angenommen werden.